Behörden, Anträge & Co.
Pflegebedürftig, behindert - wer zahlt?
In einer akuten Situation, wenn der Patient einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten hat, beantragt meist der Sozialdienst des Krankenhauses die Rehabilitations-Behandlung. Der Patient braucht sich darum nicht zu kümmern. Der Arzt schlägt Kliniken vor und der Sozialdienst prüft, ob Betten frei sind. Er kontrolliert auch, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Doch das ist eine Formalie: Schließlich hat in diesem Fall nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt jeder Patient Anspruch auf Rehabilitation, so dass die Kassen keine Prüfung anstellen.
Der Medizinische Dienst sieht sich den Pflegebedürftigen genau an
Anders sieht es aus, wenn ein Patient etwa nach einem Schlaganfall länger als sechs Monate beim Essen, Gehen und Waschen auf fremde Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall prüft die Pflegeversicherung zunächst den Antrag. Dazu beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einem Pflegegutachten. Der MDK prüft, wie pflegebedürftig der Patient ist und ob eine Pflege zu Hause überhaupt möglich ist, anschließend stuft sie ihn in eine von drei Pflegestufen ein. Zuvor muss der Patient aber schriftlich einwilligen, dass der MDK sein Umfeld besichtigen und ein ärztliches Gutachten einholen darf.
Wer ein krankes Familienmitglied pflegt, erhält Rentenbeiträge
Die finanzielle Unterstützung richtet sich nach der Pflegestufe und schwankt zwischen 500 und 2.000 Euro pro Monat. Mit dem Pflegegeld werden der Pflegedienst - sei es ambulant oder stationär - bezahlt und Familienmitglieder, die sich um den Patienten kümmern. Zusätzlich sind pauschale Zuschüsse für Sachleistungen - wie Rollstuhl und Krankenbett - enthalten.
Will etwa die Ehefrau, die Tochter oder der Bruder den Kranken pflegen, geht das Pflegegeld direkt an den Patienten. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung für das Familienmitglied in die gesetzliche Rentenkasse, sofern es sich mehr als 14 Stunden in der Woche um den Patienten kümmert und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.
Beauftragen der Patient oder seine Familie zusätzlich noch einen ambulanten Pflegedienst wie die Caritas oder Diakonie, splittet die Pflegeversicherung das Geld: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab, der Rest geht an den Patienten. Wenn der Patient in einem Heim unterkommt, zahlt die Pflegeversicherung direkt an die Einrichtung.
Anschriften von ambulanten und stationären Pflegediensten gibt es bei den Sozialdiensten der Krankenhäuser und bei den Krankenkassen.
Bei Behinderung gleicht das Arbeitsamt eventuell Stunden aus
Auch Patienten, die nicht pflegebedürftig sind, können auf Unterstützung zählen. Wer etwa nach längerer Auszeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, findet Rat bei seiner Krankenkasse und dem Arbeitsamt. Diese Einrichtungen wissen etwa, wie sich für Patienten mit einer Behinderung eine stufenweise Wiedereingliederung verwirklichen lässt.
So ist es möglich, dass das Arbeitsamt oder die Versicherung Zuschüsse zahlt, um etwa den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten. Auch gleichen sie manchmal die Stunden finanziell aus, wenn der Betroffene nicht Vollzeit arbeiten kann.
Wenn seine bisherige Arbeit zu schwer ist, hat der Patient auch die Möglichkeit, den Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens zu wechseln oder umzuschulen. Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Arbeitsplatzwechsel und Umschulung unterstützt das Arbeitsamt ebenfalls finanziell. Ein neuer Beruf bedeutet allerdings eine extreme Umstellung. Dies fällt nicht allen Patienten leicht.
Kündigung nicht ohne weiteres möglich
Wenn der Patient nicht über 50 Prozent schwerbehindert ist, muss er allerdings auch damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ihm eine "krankheitsbedingte Kündigung" ausspricht. Das Unternehmen muss aber nachweisen, dass es keine vorübergehende Vertretung finden kann und es nicht zumutbar ist, die Stelle unbesetzt zu lassen. Auch muss klar sein, dass der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten ein, zwei Jahre nicht genesen wird. Der Betriebsrat muss außerdem der Kündigung zustimmen. Der Kranke kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Die Entscheidung trifft das Arbeitsgericht.
Wenn der Patient über 50 Prozent schwerbehindert ist, muss die Hauptfürsorgestelle die Kündigung prüfen. Die Behörde schaut sich genau an, ob eine Wiedereingliederung nicht doch möglich ist. Sie wird auch fragen, ob der Arbeitgeber Zuschüsse für die behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes - wie für Fahrstuhl und Rampe - beantragen kann. Die Kündigung gilt nur, wenn die Hauptfürsorgestelle zustimmt.



